«Betrügen» habe unbestrittenermassen nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine umgangssprachliche Bedeutung. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin mit ihrer Aussage eines sozial devianten, nicht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bezichtigen wollen. So habe sie ja in ihrem Schreiben auch ausdrücklich anerkannt, dass die Privatklägerin freigesprochen worden sei vom Betrug. Die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin im Zusammenleben mit anderen Leuten unkorrekt verhalte und dass genau das der Wahrheit entspreche.