Die Verwendung dieser Begriffe liefere deshalb keinen Hinweis auf ein exaktes Wissen darüber. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin mit der Bezeichnung als Betrügerin nicht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens habe bezichtigen wollen. Vielmehr habe sie damit sagen wollen, dass sie hereingelegt, «bschisse», «glingget» worden sei. «Betrügen» habe unbestrittenermassen nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine umgangssprachliche Bedeutung.