Zudem politisiere die Beschuldigte vor allem im R.________ (Bereich). Im Bereich Sicherheitspolitik beschränke sich ihr Engagement vor allem darauf, dass sie .________ wolle. Allein daraus lasse sich aber kein überdurchschnittliches juristisches Wissen ableiten. Auch aufgrund ihrer Ausbildung als L.________ können der Beschuldigten gemäss Verteidigung keine überdurchschnittlichen juristischen Kenntnisse angerechnet werden. Aus den Schreiben und den dokumentierten Gesprächen mit der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren sei zudem erkennbar, dass sie in juristischen Belangen eine Laiin und im Verfahren rasch überfordert sei.