11 ausgebildete M.________ ist, überdurchschnittliche juristische Kenntnisse. Die Verteidigung bringt dagegen vor, bereits eine einfache Internetrecherche auf der Website der Beschuldigten sowie kritisches Hinterfragen würden zu einem anderen Ergebnis führen. Als K.________(Legislativpolitikerin) sei die Beschuldigte wohl mit dem Gesetzgebungsprozess vertraut, daraus folge aber noch nicht, dass sie keine juristische Laiin sei und sich mit dem Strafgesetzbuch auskennen müsse. Zudem politisiere die Beschuldigte vor allem im R.________ (Bereich).