Entsprechend habe die Beschuldigte auch nicht wider besseren Wissens gehandelt. Hinsichtlich der zentralen Frage, wie die Beschuldigte den Begriff «Betrügerin» verstanden und verwendet hat, beanstandete die Verteidigung zunächst, die Vorinstanz habe hierzu keine eigenen Überlegungen oder Abklärungen angestellt, sondern ausschliesslich auf die Eingaben und Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt. Diese habe zu Unrecht argumentiert, die Beschuldigte habe aufgrund ihrer Erfahrungen als K.________ (Legislativpolitikerin), ihrer höheren Ausbildung als L.________ sowie dem gemeinsamen Engagement mit ihrer Tochter, welche