12.3 Gesamtwürdigung 12.3.1 Vorbringen der Beschuldigten und der Verteidigung Die Beschuldigte resp. die Verteidigung brachten in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung zusammengefasst vor, die Beschuldigte habe die juristische Bedeutung des Begriffs «Betrügerin» nicht gekannt und diesen als Überbegriff für die rechtskräftigen Verurteilungen der Straf- und Zivilklägerin wegen Urkundenfälschung und versuchter Erpressung sowie den Umgang der Straf- und Zivilklägerin mit anderen Leuten verwendet. Entsprechend habe die Beschuldigte auch nicht wider besseren Wissens gehandelt.