Obwohl die Beschuldigte das gesuchte «Adjektiv» der Arglist nicht benennen konnte und sich zudem nicht sicher war, ob dieses für den Betrug nun vorliegen muss oder gerade nicht, zeigte sie mit dieser Aussage, dass sie durchaus gewisse Kenntnisse über die Abgrenzung von Betrug zu anderen Delikten hatte und insbesondere wusste, dass es eine solche Abgrenzung gibt und dass es sich beim Wort «Betrug» somit nicht um einen Überbegriff handelt. Aufgrund dieser Zweifel ist die für die Beweiswürdigung zentrale Aussage, wonach die Beschuldigte «Betrug» als Überbegriff für «bescheissen» verwendet habe, im