388 Z. 17). Ihr war bekannt, dass bezogene Sozialhilfegelder und die Kosten für eine amtliche Verteidigung zurückbezahlt werden müssen und sie kannte den Begriff der Überhaft (pag. 391 Z. 1 ff.). Die Beschuldigte hat mit der Verwendung dieser Begriffe aufgezeigt, dass sie in der Lage ist, sich juristische Begriffe zu merken, nachdem sie in einem Verfahren damit konfrontiert wurde. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer Zweifel an ihrer mehrfachen Beteuerung, die Bedeutung des Begriffs «Betrug» nicht gekannt zu haben und ihn als Überbegriff für Erpressung und Urkundenfälschung benutzt zu haben (pag. 387 f. Z. 36 ff.).