9 richt mit dem Verwaltungsgericht (pag. 387 Z. 21). Gleichzeitig geht aus ihren Aussagen aber auch hervor, dass sie durchaus über gewisse Grundkenntnisse verfügt und juristische Begriffe oder Begebenheiten, mit denen sie in früheren Gerichtsverfahren konfrontiert worden war, einordnen und erklären konnte. So kannte sie etwa das Konzept der Verjährung (pag. 387 Z. 11) und wusste, dass sich Betrug durch ein besonderes Merkmal («Adjektiv») von anderen Tatbeständen unterscheidet (pag. 388 Z. 17).