386 f. Z. 41 ff.). Ihre Ausführungen bestätigten den Eindruck aus ihren bisherigen schriftlichen und mündlichen Äusserungen, wonach sie den Freispruch der Straf- und Zivilklägerin vom Vorwurf des Betrugs zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, mit dem Urteil jedoch nicht einverstanden ist (pag. 388 Z. 40 ff.; edierte Akten SK 2015 14 pag. 3288 f.). Aus den Aussagen der Beschuldigten geht weiter glaubhaft hervor, dass sie nicht über vertieftes juristisches Wissen verfügt. So verwechselte sie etwa das Oberge-