Die Beschuldigte wurde sodann auf den Antrag der Verteidigung, den Strafregisterauszug der Straf- und Zivilklägerin zu den Akten zu nehmen, angesprochen, sowie auf ihre Aussage vor den Regionalgericht I.________, wonach ihr gesagt worden sei, dass die Straf- und Zivilklägerin eine Betrügerin sei, sie aber weder Betrugsopfer kenne, noch danach gesucht habe. Auf die Frage, wie sie darauf gekommen sei, dass es neben dem Verfahren, in das sie involviert gewesen sei, noch weitere Betrugsfälle gebe, erwiderte die Beschuldigte zunächst, es stehe in ihren Ordnern, dass da noch mehr gewesen sei.