286 f. Z. 44 ff.). Konfrontiert damit, dass sie gewusst habe, dass die Straf- und Zivilklägerin wegen Betrugs freigesprochen worden und somit keine Betrügerin war, gab die Beschuldigte an, sie habe die Bezeichnung «mehrfache Betrügerin» umgangssprachlich verwendet. Wenn sie irgendjemanden frage, was Erpressung sei, was Urkundenfälschung sei, würden alle sagen, das sei Betrug. Sie kenne niemanden, der das unterscheiden könne. Das sei «bschisse» mit Geld (pag. 387 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt, wonach man wegen der Begründung im Schreiben den Eindruck erhalte, sie wisse, was der Unterschied sei, antwortete sie: «