6 12.1.3 Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 15. März 2021 An der Berufungsverhandlung vom 15. März 2021 bestätigte die Beschuldigte zunächst, sich an das Schreiben vom 23. Oktober 2017 erinnern zu können. Sie habe dieses alleine verfasst. Zweck des Schreibens sei vermutlich gewesen, den Frust rauszulassen. Der Frust habe darin bestanden, dass «eine Betrügerin sechs verschiedene Gratisanwälte haben» könne. Für sie sei das eine Betrügerin, jemand, der jahrelang «bescheissen» könne, Urkundenfälschung, Erpressung machen könne (pag. 286 Z. 29 ff.).