29 Z. 122 ff.). 12.1.2 Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2020 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2020 verwies die Beschuldigte auf ihre eigene Stellungnahme vom 25. Januar 2019, in der sie wiederum auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2018 und auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vor Obergericht vom 9. Oktober 2018 verwiesen hatte, welche genau ihre Meinung wiedergeben würden (pag. 221 Z. 12 ff.).