Sie anerkennt zudem, dass die Straf- und Zivilklägerin rechtskräftig vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen wurde. Umstritten ist hingegen, ob die Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin» im strafrechtlichen Sinne bezeichnet hat, sowie damit verknüpft ihr Wissen über diesen von ihr verwendeten Begriff und ihr Wille, die Straf- und Zivilklägerin als Betrügerin im strafrechtlichen Sinne zu bezeichnen.