11. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Wie soeben ausgeführt ist der Rahmensachverhalt unbestritten. Die Beschuldigte bestreitet weiter nicht, das fragliche Schreiben „Rückzug der Klage gegen C.________“ vom 23. Oktober 2017 an das Bezirksgericht H.________ selber verfasst und abgeschickt zu haben. Sie anerkennt zudem, dass die Straf- und Zivilklägerin rechtskräftig vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen wurde.