hat die Privatklägerin am 29. Oktober 2014 u.a. des Betruges zum Nachteil der Beschuldigten schuldig gesprochen, jedoch wurde sie vom Obergericht des Kantons Bern am 7. Juli 2016 diesbezüglich freigesprochen (Band 3 pag. 1879; Band 6 pag. 3204 ff.). Betreffend die Zivilklage der Beschuldigten verwies das Obergericht sie in seinem Urteil auf den Zivilweg (Band 6 pag. 3263). Die Beschuldigte wollte ihre Forderung geltend machen und erhielt dazu am 19. September 2017 die Klagebewilligung; sie klagte gegen die Privatklägerin auf eine Schadenersatzsumme von CHF 2‘358.00 beim Bezirksgericht H._____