4 zum Nachteil der Beschuldigten einzig um den Tatbestand des Betrugs. Bekanntlich habe die Beschuldigte die Privatklägerin mit einer Behandlung ihres kranken Vaters beauftragt und das Honorar im Voraus bezahlt. Anstatt der versprochenen elf Behandlungen habe die Privatklägerin ihre angebotene Therapie nach nur zwei Sitzungen abgebrochen und behauptet, die CHF 2‘000.00, die die Beschuldigte bezahlt habe, seien bereits aufgebraucht.