10. Unbestrittener Rahmensachverhalt Der Anklage liegt folgender, von der Vorinstanz korrekt zusammengefasster und unbestrittener Sachverhalt zu Grunde (pag. 243 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Privatklägerin wurde in einem früheren Verfahren (P 11 2007 217; SK 15 14) Betrug zum Nachteil der Beschuldigten, angeblich begangen im Oktober 2017 [recte: 2007], vorgeworfen (pag. 8). Die Beschuldigte konstituierte sich in diesem Prozess bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern als Privatklägerin (Band 1 pag. 153). Tatbestandsmässig ging es im Verfahren gegen die Privatklägerin