Die Straf- und Zivilklägerin stellte diesen Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung oberinstanzlich zum ersten Mal. Die Vorinstanz hat sich somit nicht mit einer entsprechenden Zivilklage auseinandergesetzt. Dementsprechend kann diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Eine Zivilforderung kann nicht erstmals vor Obergericht geltend gemacht werden. Aus diesem Grund wird auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin nicht eingetreten.