Ihre Forderung bezifferte sie auf CHF 9'696.00, wobei aus dem Schreiben nicht zweifelsfrei hervorgeht, ob sie diesen Betrag insgesamt – inklusive der ausgewiesenen Parteientschädigung von CHF 1'384.60 (siehe Ziff. V.17.2 unten) – geltend machen wollte, oder ob dieser gesamte Betrag zusätzlich zur Parteientschädigung als Genugtuung ausgerichtet werden sollte. Als Grund für die Genugtuung brachte die Straf- und Zivilklägerin «jahrlange Rufschädigung und Zerstörung ihrer früheren AG» durch die Beschuldigte vor. Die Straf- und Zivilklägerin stellte diesen Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung oberinstanzlich zum ersten Mal.