5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde je ein aktueller Strafregisterauszug betreffend die Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin eingeholt (pag. 367 und pag. 376). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde die Beschuldigte erneut einvernommen (pag. 385 ff.).