3. Schriftliches Verfahren Den Parteien wurde mit Verfügung vom 24. März 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt, sofern sich die Parteien damit einverstanden erklären würden (pag. 266). Die Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 20. April 2020 mit, sie wünsche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da sie sich im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens zur Sache äussern wolle (pag. 278). Mit Verfügung vom 21. April 2020 wurde ein mündliches Verfahren angeordnet (pag. 280).