_ vertreten. Die Berufungserklärung wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 24. März 2020 zugestellt, verbunden mit der Aufforderung, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen (pag. 266). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 3. April 2020 mitgeteilt, auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 271). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich zu den Fragen der Anschlussberufung und des Nichteintretens nicht vernehmen.