Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 94 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. März 2021 Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Verleumdung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21.01.2020 (PEN 18 1010) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 21. Januar 2020 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nach- folgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der Verleumdung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) schuldig (pag. 227 ff.). In Anwendung von Art. 52 StGB wurde von einer Bestrafung abge- sehen. Die Beschuldigte wurde jedoch zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt. 2. Berufung Gegen dieses Urteil hat die Beschuldigte, in diesem Zeitpunkt vertreten von Für- sprecher D.________, mit Schreiben vom 22. Januar 2020 fristgerecht Berufung angemeldet (pag. 231). Die Berufungserklärung datiert vom 17. März 2020 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 263). Die Beschuldigte wurde fortan von Rechtsanwalt B.________ vertreten. Die Berufungserklärung wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 24. März 2020 zugestellt, verbunden mit der Auf- forderung, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichtein- treten geltend zu machen (pag. 266). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 3. April 2020 mitgeteilt, auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 271). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich zu den Fragen der Anschlussberufung und des Nichteintretens nicht vernehmen. 3. Schriftliches Verfahren Den Parteien wurde mit Verfügung vom 24. März 2020 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt, sofern sich die Parteien damit einver- standen erklären würden (pag. 266). Die Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 20. April 2020 mit, sie wünsche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da sie sich im Rahmen des oberin- stanzlichen Verfahrens zur Sache äussern wolle (pag. 278). Mit Verfügung vom 21. April 2020 wurde ein mündliches Verfahren angeordnet (pag. 280). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Verteidigung Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 403): 2 I. A.________ vgt. sei freizusprechen: von der Anschuldigung der Verleumdung, angeblich begangen am 23. Oktober 2017 in E.________ zum Nachteil von C.________ unter Auferlegung der unter- sowie oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss eingereichter Kostennote. II. Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: Die erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.2 Anträge der Straf- und Zivilklägerin Mit Schreiben vom 10. Februar 2021 teilte die Straf- und Zivilklägerin mit, auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung zu verzichten und stellte folgende Anträge (pag. 308): 1. Die Berufung sei abzuweisen und es sei eine Parteientschädigung für das obergerichtliche er- neute Verfahren zu sprechen. 2. Es sei eine Entschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 9'696.-- an mich, die Privatklägerin zu sprechen insbesondere für die jahrelang andauernde Rufschädigung durch Verleumdung, welche auch die Wiederaufnahme Ihrer 20 Jahre in Ihrer erfolgreichen Berufstätigkeit verhinder- te und schädigte bis heute. Ihrem Schreiben legte die Straf- und Zivilklägerin eine Kostenzusammenstellung von Rechtsanwalt F.________ sowie diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der G.________ (AG) bei. 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde je ein aktueller Strafregis- terauszug betreffend die Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin eingeholt (pag. 367 und pag. 376). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde die Beschuldigte erneut ein- vernommen (pag. 385 ff.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat das Urteil der Vorinstanz somit gesamthaft neu zu beurteilen. Sie ver- fügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung ausschliesslich durch die Beschuldig- te erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nach- teil abändern, sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 3 7. Nichteintreten auf die Zivilklage Nicht eingetreten wird hingegen auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin. Diese verlangte mit Eingabe vom 10. Februar 2021 eine Genugtuung (pag. 308 ff.). Ihre Forderung bezifferte sie auf CHF 9'696.00, wobei aus dem Schreiben nicht zwei- felsfrei hervorgeht, ob sie diesen Betrag insgesamt – inklusive der ausgewiesenen Parteientschädigung von CHF 1'384.60 (siehe Ziff. V.17.2 unten) – geltend machen wollte, oder ob dieser gesamte Betrag zusätzlich zur Parteientschädigung als Ge- nugtuung ausgerichtet werden sollte. Als Grund für die Genugtuung brachte die Straf- und Zivilklägerin «jahrlange Rufschädigung und Zerstörung ihrer früheren AG» durch die Beschuldigte vor. Die Straf- und Zivilklägerin stellte diesen Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung oberinstanzlich zum ersten Mal. Die Vorinstanz hat sich somit nicht mit einer entsprechenden Zivilklage auseinandergesetzt. Dem- entsprechend kann diese auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsver- fahrens bilden (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Eine Zivilforderung kann nicht erstmals vor Obergericht geltend gemacht werden. Aus diesem Grund wird auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber wird zudem darauf hingewiesen, dass eine erstmalige Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung durch die obere Instanz das Ver- schlechterungsverbot verletzen würde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben. Es wird auf deren Ausführungen verwiesen (pag. 245, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9. Angeklagter Sachverhalt Der Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 19. Dezember 2018 vorgewor- fen, die Straf- und Zivilklägerin im Rahmen eines beim Bezirksgericht H.________ hängigen zivilrechtlichen Verfahrens (B.2017.68) im Schreiben „Rückzug der Klage gegen C.________“ vom 23. Oktober 2018 [recte: 2017] an das Bezirksgericht H.________ (eingegangen dort am 24. Oktober 2017) wider besseres Wissen des Betrugs beschuldigt und diese als mehrfache Betrügerin bezeichnet zu haben (pag. 158). 10. Unbestrittener Rahmensachverhalt Der Anklage liegt folgender, von der Vorinstanz korrekt zusammengefasster und unbestrittener Sachverhalt zu Grunde (pag. 243 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Der Privatklägerin wurde in einem früheren Verfahren (P 11 2007 217; SK 15 14) Betrug zum Nachteil der Beschuldigten, angeblich begangen im Oktober 2017 [recte: 2007], vorgeworfen (pag. 8). Die Be- schuldigte konstituierte sich in diesem Prozess bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern als Privatklägerin (Band 1 pag. 153). Tatbestandsmässig ging es im Verfahren gegen die Privatklägerin 4 zum Nachteil der Beschuldigten einzig um den Tatbestand des Betrugs. Bekanntlich habe die Be- schuldigte die Privatklägerin mit einer Behandlung ihres kranken Vaters beauftragt und das Honorar im Voraus bezahlt. Anstatt der versprochenen elf Behandlungen habe die Privatklägerin ihre angebo- tene Therapie nach nur zwei Sitzungen abgebrochen und behauptet, die CHF 2‘000.00, die die Be- schuldigte bezahlt habe, seien bereits aufgebraucht. Die Beschuldigte ging daraufhin zur Polizei und erstattete gegen die Privatklägerin eine Anzeige wegen Betruges, weil sie sich von ihr betrogen ge- fühlt habe (Band 1 pag. 149 f., 153). Dieses Verfahren wurde mit einem bereits gegen die Privatkläge- rin hängigen Verfahren vereinigt (P11 2007 217). Das Regionalgericht O.________ hat die Privatklä- gerin am 29. Oktober 2014 u.a. des Betruges zum Nachteil der Beschuldigten schuldig gesprochen, jedoch wurde sie vom Obergericht des Kantons Bern am 7. Juli 2016 diesbezüglich freigesprochen (Band 3 pag. 1879; Band 6 pag. 3204 ff.). Betreffend die Zivilklage der Beschuldigten verwies das Obergericht sie in seinem Urteil auf den Zivilweg (Band 6 pag. 3263). Die Beschuldigte wollte ihre Forderung geltend machen und erhielt dazu am 19. September 2017 die Klagebewilligung; sie klagte gegen die Privatklägerin auf eine Schadenersatzsumme von CHF 2‘358.00 beim Bezirksgericht H.________ (pag. 8 ff.). Am 23. Oktober 2017 zog die Beschuldigte ihre Forderungsklage gegen die Privatklägerin zurück und äusserte sich in einem entsprechenden Schreiben an das Bezirksgericht wie folgt: „Es ist für mich unverständlich, dass eine mehrfache Betrügerin, Urkundenfälscherin usw. unentgeltlich das Regional-, Ober- und Bundesgericht beanspruchen kann, ich hingegen für alles und jedes zahlen muss.“ (pag. 8). Der Abschreibungsbeschluss wurde unter Beilage des Schreibens der Beschuldigten auch der Privatklägerin zugestellt (pag. 7). 11. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Wie soeben ausgeführt ist der Rahmensachverhalt unbestritten. Die Beschuldigte bestreitet weiter nicht, das fragliche Schreiben „Rückzug der Klage gegen C.________“ vom 23. Oktober 2017 an das Bezirksgericht H.________ selber ver- fasst und abgeschickt zu haben. Sie anerkennt zudem, dass die Straf- und Zivilklä- gerin rechtskräftig vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen wurde. Umstritten ist hingegen, ob die Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin als «mehr- fache Betrügerin» im strafrechtlichen Sinne bezeichnet hat, sowie damit verknüpft ihr Wissen über diesen von ihr verwendeten Begriff und ihr Wille, die Straf- und Zi- vilklägerin als Betrügerin im strafrechtlichen Sinne zu bezeichnen. 12. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel und deren Inhalt korrekt und aus- führlich wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 246 ff., S. 7 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Nachfolgend werden lediglich die Aussagen der Beschuldigten sowie die wichtigs- ten weiteren Beweismittel zusammengefasst aufgeführt, bevor die vorhandenen Beweismittel einer gesamthaften Würdigung unterzogen werden. 12.1 Aussagen der Beschuldigten 12.1.1 Einvernahme vom 25. Januar 2018 Die Beschuldigte hat sich erstmals am 25. Januar 2018 zur Sache geäussert (pag. 26 ff.). Dabei gab sie an, sie habe «das» geschrieben aufgrund der Papiere, die sie vom Regionalgericht I.________ bekommen habe. Und auch aufgrund der 5 Befragungen, bei welchen sie und teilweise auch C.________ dabei gewesen sei- en. Dabei handle es sich um Protokolle der Gerichtsverhandlung, der Urteile etc. Darum wisse sie auch, dass C.________ eine gratis Verteidigung erhalten habe. Sie habe dies alles auf Papier, es sei nichts von ihr erfunden (pag. 28 Z. 57 ff.). Auf Frage, wie sie darauf gekommen sei, dass die Straf- und Zivilklägerin eine Betrüge- rin sei, verwies sie auf «die Klage» und überreichte der Polizei eine Kopie des Schreibens «Rückzug der Klage gegen C.________» (pag. 28 Z. 74 ff.). Auf Frage, ob sie gewusst habe, dass die Straf- und Zivilklägerin vom Obergericht des Kantons Bern vom Vorwurf des Betrugs rechtskräftig freigesprochen worden war, antwortete die Beschuldigte: «Ich verweise erneut auf die Aussagen des Re- gionalgerichts I.________. Man kann dies erneut im genannten Schreiben nachle- sen. Mehr möchte ich nicht dazu sagen» (pag. 28 Z. 81 ff.). Auf Vorhalt, wonach die Straf- und Zivilklägerin bereits vom Regionalgericht O.________ vom Verdacht des Betrugs freigesprochen worden sei, gab sie an, auch das stehe im Brief, die Polizei müsse in den Unterlagen des Regionalgerichts nachschauen. Weiter stellte die Beschuldigte die Frage in den Raum, weshalb C.________ das Urteil weiterge- zogen habe vors Obergericht, wenn sie ja anscheinend freigesprochen worden sei. Sie verstehe nicht, wieso der Anwalt von C.________ nicht korrekt über das Urteil von damals informiert sei. C.________ sei doch damals verurteilt worden (pag. 28 Z. 91 ff.; Anmerkung der Kammer: Dieser Vorhalt war insofern ungenau, als dass das Regionalgericht O.________ die Straf- und Zivilklägerin nicht in Bezug auf den Vorwurf zum Nachteil der Beschuldigten, sondern in Bezug auf einen anderen Be- trugsvorwurf freigesprochen hat). Weiter forderte die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft auf, sich alle Dokumente anzuschauen. C.________ habe verschiedene Verfahren am Laufen gehabt, bevor die Sache mit ihr ins Laufen gekommen sei. Man solle bitte die Dossiers lesen, nicht nur ihre, sondern alle (pag. 28 Z. 102 ff.). Sie habe nicht gedacht, dass der Brief öffentlich einsehbar würde (pag. 29 Z. 110 f.). Sie sei der Meinung gewesen, dass ihr Brief nur dem Bezirksgericht in H.________ vorgelegt werde. Sie sei sehr erstaunt, dass C.________ zu ihrem Brief gekommen sei. Sie sei der Meinung ge- wesen, dass dies unter Datenschutz gehe (pag. 29 Z. 122 ff.). 12.1.2 Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2020 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2020 verwies die Beschuldigte auf ihre eigene Stellungnahme vom 25. Januar 2019, in der sie wiederum auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2018 und auf die Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren vor Obergericht vom 9. Oktober 2018 verwiesen hatte, welche genau ihre Meinung wiedergeben würden (pag. 221 Z. 12 ff.). Inhaltlich hob sie die Passage in ihrem eigenen Schreiben hervor, wonach sie der Auffassung gewesen sei, dass keine Drittpersonen Kenntnis erhalten würden vom Schreiben ans Bezirksgericht H.________ und dass die Bezirksrichter unter Daten- schutz gestanden seien (pag. 222 Z. 1 ff.). 6 12.1.3 Einvernahme an der Berufungsverhandlung vom 15. März 2021 An der Berufungsverhandlung vom 15. März 2021 bestätigte die Beschuldigte zunächst, sich an das Schreiben vom 23. Oktober 2017 erinnern zu können. Sie habe dieses alleine verfasst. Zweck des Schreibens sei vermutlich gewesen, den Frust rauszulassen. Der Frust habe darin bestanden, dass «eine Betrügerin sechs verschiedene Gratisanwälte haben» könne. Für sie sei das eine Betrügerin, je- mand, der jahrelang «bescheissen» könne, Urkundenfälschung, Erpressung ma- chen könne (pag. 286 Z. 29 ff.). Sie habe das in I.________ beim Prozess gegen die Straf- und Zivilklägerin erlebt. Es seien vier oder fünf Kläger gewesen, alle we- gen «Beschiss» mit Geld, Urkundenfälschung und Erpressung, «um zu Geld zu kommen». Dort sei sie [die Straf- und Zivilklägerin] ja auch verurteilt worden wegen ihrem Vorfall. Es seien einfach diese vielen Fälle, die sie miterlebt habe. Die Straf- und Zivilklägerin versuche immer alles hinauszuzögern, bis es verjährt sei und ha- be mehrfach Wohnort gewechselt. Es habe sieben Jahre gedauert, bis es über- haupt zu diesen Urteilen gekommen sei, weil man sie oft gar nicht gefunden habe. Man sage, sie müsse Sozialhilfeempfängerin sein, dabei habe sie ihr mal gesagt, sie und ihre Schwestern würden ein Erbe von 4 Millionen erhalten. Und irgendwann habe sie [die Beschuldigte] gefunden, jetzt sei wirklich genug und sei dann verur- teilt worden und habe ganz viel bezahlen müssen nach dem Urteil. Sie habe es dann ans Verwaltungsgericht [vermutlich gemeint: Obergericht] weiterziehen wol- len, weil es einfach so nicht weitergehen könne. Vor allem, weil sie [die Straf- und Zivilklägerin] ja kranken Leuten «geholfen» habe. Sie habe nicht fair gefunden, dass die Straf- und Zivilklägerin Leute ausnütze, die krank seien und letzte Hoff- nung haben. Ethisch habe sie gefunden, dass man das stoppen müsse (pag. 286 f. Z. 44 ff.). Konfrontiert damit, dass sie gewusst habe, dass die Straf- und Zivilklägerin wegen Betrugs freigesprochen worden und somit keine Betrügerin war, gab die Beschul- digte an, sie habe die Bezeichnung «mehrfache Betrügerin» umgangssprachlich verwendet. Wenn sie irgendjemanden frage, was Erpressung sei, was Urkunden- fälschung sei, würden alle sagen, das sei Betrug. Sie kenne niemanden, der das unterscheiden könne. Das sei «bschisse» mit Geld (pag. 387 Z. 31 ff.). Auf Vorhalt, wonach man wegen der Begründung im Schreiben den Eindruck erhalte, sie wisse, was der Unterschied sei, antwortete sie: «Nein, ich wusste den Unterschied ja nicht. Also doch, sie wurde ja rechtskräftig verurteilt, für die Urkundenfälschung und die Erpressung, das steht ja auch in den Dokumenten. Das ist doch Betrug, oder nicht?» (pag. 388 Z. 1 ff.). Betrug sei für sie der Übergriff, vor allem auf Hoch- deutsch. Auf Mundart würde sie vielleicht sagen «beschissen». Für sie sei das ein- fach so. In der Folge führte die Beschuldigte aus: «Es heisst ja, Betrug ist, wenn es… Was steht dort? Wenn es vorsätzlich... es hat irgendein Adjektiv. Dann ist es nur Betrug und sonst nicht. Wenn man glaublich kurzentschlossen ‹bescheisst›, ist es nicht Betrug. Doch dann ist es Betrug. Wenn man es lang plant, ist es Betrug. So irgendwie habe ich das verstanden. Ich weiss grad nicht mehr, wie dieses Ad- jektiv war» (pag. 388 Z. 16 ff.). Auf Hinweis der Kammer, wonach das Adjektiv «arglistig» laute, gab sie an: «Arglist, genau! Das habe ich vorher noch nie gehört, das hatte ich jetzt nicht einmal präsent, dieses Wort. Das kann ich doch als Laie nicht wissen. Wenn es arglistig ist, ist es nicht Betrug, und sonst ist es Betrug» 7 (pag. 388 Z. 23 ff.). Auf den Hinweis der Vorsitzenden, wonach es gerade umge- kehrt sei, gab sie an: «Eben, das kann ich doch nicht unterscheiden» (pag. 388 Z. 29 ff.). Auf den erneuten Vorhalt der Kammer, wonach sie die Abänderung des Urteils des Regionalgerichts in I.________ und somit den Freispruch der Straf- und Zivilkläge- rin zur Kenntnis genommen habe, gab sie an, es sei vermutlich einfach das Ganze, das sich so summiert habe. Auch die Geschichten mit den anderen Leuten. Die beiden Staatsanwältinnen, auf deren Schreiben sie an der letzten Gerichtsverhand- lung verwiesen habe, hätten das so gut gesagt, dass sie da nichts mehr dazu sa- gen könne (pag. 388 Z. 33). Die Beschuldigte wurde weiter konfrontiert damit, sie hinterlasse nicht den Ein- druck, sie sei eine juristische Laiin, da sie juristische Begriffe benutze, an mehreren Verfahren dabei gewesen sei und den Freispruch der Straf- und Zivilklägerin zur Kenntnis genommen habe. Dennoch habe sie die Straf- und Zivilklägerin «Betrüge- rin» genannt. Daraufhin gab die Beschuldigte an, sie habe dies gesagt, weil die Straf- und Zivilklägerin an so vielen Orten «beschissen» habe, jahrelang und immer wieder. Um ihre Zivilklage gegen die Straf- und Zivilklägerin in H.________ geltend zu machen, hätte sie viel finanziellen und zeitlichen Aufwand betreiben müssen. Sie habe einfach gefunden, dass sie nicht mehr weitermachen könne. Deshalb ha- be sie das dann so geschrieben. Sie wisse halt noch mehr über diese Geschichte, etwa, dass die Straf- und Zivilklägerin vor Bundesgericht gewesen sei, damit sie keine Sozialhilfe zurückzahlen müsse. Dort sei sie jedoch abgewiesen worden. Sie sei drei Mal am Bundesgericht gewesen und habe die Anwälte ausgewechselt. Und es seien doch fünf Leute, die «beschissen» worden seien. Das könne man überall herumfragen, alle würden sagen, das sei Betrug. Sie sei wirklich Laiin. Wenn sie Fachwörter benütze, dann sei das, weil sie alles allein gemacht habe und die Urtei- le angeschaut und gesehen habe, wie man die Sachen erkläre. Und im K.________ (Legislative) sei sie in der P.________ (Kommission). Jede Q.________ (Abteilung) habe ihre Juristen, sie würden zwar vielleicht rudimentäre Gesetze machen, aber die seien von den Juristen vorbereitet. Sie würden darüber abstimmen, aber die Formulierung und all das würden sie nicht machen. Sie hätten eigentlich keine Ahnung. In diesem Punkt könne man ihr nicht sagen, sie sei nicht Laie (pag. 389 Z. 14 ff.). Die Beschuldigte wurde sodann auf den Antrag der Verteidigung, den Strafregis- terauszug der Straf- und Zivilklägerin zu den Akten zu nehmen, angesprochen, so- wie auf ihre Aussage vor den Regionalgericht I.________, wonach ihr gesagt wor- den sei, dass die Straf- und Zivilklägerin eine Betrügerin sei, sie aber weder Be- trugsopfer kenne, noch danach gesucht habe. Auf die Frage, wie sie darauf ge- kommen sei, dass es neben dem Verfahren, in das sie involviert gewesen sei, noch weitere Betrugsfälle gebe, erwiderte die Beschuldigte zunächst, es stehe in ihren Ordnern, dass da noch mehr gewesen sei. Auf Vorhalt, wonach es sich dabei um dasselbe Verfahren wie ihr eigenes gehandelt habe, gab sie an, es sei anzuneh- men, dass die Straf- und Zivilklägerin noch andere Strafverfahren habe, wenn sie sechs verschiedene Anwälte brauche (pag. 390 Z. 2 ff.). 8 Auf Frage, ob ihr bewusst sei, dass eine beschuldigte Person das Recht auf unent- geltliche Rechtspflege habe, wenn sie mittellos sei, gab die Beschuldigte an, dies sei ihr bewusst. Die Straf- und Zivilklägerin habe jedoch angegeben, dass sie viele prominente Leute behandle und mittlerweile CHF 300.00 in der Stunde erhalte. Und sie habe auch von diesem Erbe gesprochen. Und dann habe es zwischen- durch geheissen, sie sei Sozialhilfeempfängerin, aber trotzdem, wie viel sie verdie- ne und von diesem Erbe und dem Ferienhaus, dass sie verkauft habe. Das Ganze sei einfach ein bisschen suspekt (pag. 390 Z. 24 ff.). Diese Gelder [unentgeltliche Rechtspflege] und Sozialhilfegelder müsse man zurückgeben. Aber wenn sie im- mer einen anderen Wohnort habe und immer den Kanton wechsle, wisse sie nicht, ob man das herausfinde. Die Straf- und Zivilklägerin habe zudem einmal, als man sie nicht gefunden habe für eine Gerichtsverhandlung, gesagt, sie sei nach Thai- land entführt worden. Und einmal habe man sie am Flughafen in Kloten erwischt und in Untersuchungshaft genommen, und dafür habe sie dann eine Entschädi- gung verlangt wegen Überhaft. Das sei ja auch komisch. Und sie habe ihr immer wieder handschriftliche Briefe geschrieben. Was sie ihr alles gesagt habe in diesen Briefen! Aber sie wolle gar nicht auch noch Anzeige machen (pag. 391 Z. 1 ff.). Zum Schluss ergänzte die Beschuldigte, sie sei verunsichert gewesen, was sie an der heutigen Verhandlung sagen dürfe, weil Medienleute da seien. Das andere sei von ihr aus gesehen nicht rufschädigend gewesen, das habe ja niemand gewusst, die Journalisten hätten diesen Brief ja nicht erhalten. Niemand habe gewusst, was sie in diesem Brief geschrieben habe. Deshalb habe er gar nicht rufschädigend sein können. Die Medien würden ja auch immer wieder versuchen, sie in die Pfan- ne zu hauen. Das letzte Mal hätten sie geschrieben, sie sei einer Heilerin auf den Leim gegangen und sogar ihre Bekannten und Verwandten hätten ihr dann gesagt, sie sei dumm und naiv gewesen, dass sie das gemacht habe (pag. 391 Z. 28 ff.). In der Folge führte die Beschuldigte aus, wie sie die Straf- und Zivilklägerin an einer Gesundheitstagung kennengelernt und für eine Therapie ihres Vaters engagiert habe, weil sie selber nach einem schweren Autounfall gute Erfahrungen mit Kra- niosakraltherapie gemacht habe. Deshalb sei es unfair zu sagen, sie habe eine Heilerin engagiert, es sei ganz anders gewesen (pag. 392 Z. 1 ff.). 12.1.4 Aussagenanalyse In Betrachtung der soeben ausgeführten Aussagen der Beschuldigten fällt zunächst auf, dass die Beschuldigte immer wieder auf die in der Vergangenheit lie- genden Erlebnisse mit der Straf- und Zivilklägerin zu sprechen kam, welche sie of- fenbar stark beschäftigen und frustrieren. Die Beschuldigte schilderte anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme glaubhaft ihre Empörung über das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin, welches sie als «bescheissen» bezeichnet und unethisch findet (pag. 386 f. Z. 41 ff.). Ihre Ausführungen bestätigten den Eindruck aus ihren bisherigen schriftlichen und mündlichen Äusserungen, wonach sie den Freispruch der Straf- und Zivilklägerin vom Vorwurf des Betrugs zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, mit dem Urteil jedoch nicht einverstanden ist (pag. 388 Z. 40 ff.; edierte Akten SK 2015 14 pag. 3288 f.). Aus den Aussagen der Beschuldigten geht weiter glaubhaft hervor, dass sie nicht über vertieftes juristisches Wissen verfügt. So verwechselte sie etwa das Oberge- 9 richt mit dem Verwaltungsgericht (pag. 387 Z. 21). Gleichzeitig geht aus ihren Aus- sagen aber auch hervor, dass sie durchaus über gewisse Grundkenntnisse verfügt und juristische Begriffe oder Begebenheiten, mit denen sie in früheren Gerichtsver- fahren konfrontiert worden war, einordnen und erklären konnte. So kannte sie etwa das Konzept der Verjährung (pag. 387 Z. 11) und wusste, dass sich Betrug durch ein besonderes Merkmal («Adjektiv») von anderen Tatbeständen unterscheidet (pag. 388 Z. 17). Ihr war bekannt, dass bezogene Sozialhilfegelder und die Kosten für eine amtliche Verteidigung zurückbezahlt werden müssen und sie kannte den Begriff der Überhaft (pag. 391 Z. 1 ff.). Die Beschuldigte hat mit der Verwendung dieser Begriffe aufgezeigt, dass sie in der Lage ist, sich juristische Begriffe zu mer- ken, nachdem sie in einem Verfahren damit konfrontiert wurde. Vor diesem Hinter- grund hat die Kammer Zweifel an ihrer mehrfachen Beteuerung, die Bedeutung des Begriffs «Betrug» nicht gekannt zu haben und ihn als Überbegriff für Erpressung und Urkundenfälschung benutzt zu haben (pag. 387 f. Z. 36 ff.). Diese Zweifel wer- den verstärkt durch die Aussage der Beschuldigten an der oberinstanzlichen Ver- handlung, es sei Betrug, wenn «man es lange plane», wenn ein zusätzliches «Ad- jektiv» gegeben sei (pag. 388 Z. 16 ff.). Obwohl die Beschuldigte das gesuchte «Adjektiv» der Arglist nicht benennen konnte und sich zudem nicht sicher war, ob dieses für den Betrug nun vorliegen muss oder gerade nicht, zeigte sie mit dieser Aussage, dass sie durchaus gewisse Kenntnisse über die Abgrenzung von Betrug zu anderen Delikten hatte und insbesondere wusste, dass es eine solche Abgren- zung gibt und dass es sich beim Wort «Betrug» somit nicht um einen Überbegriff handelt. Aufgrund dieser Zweifel ist die für die Beweiswürdigung zentrale Aussage, wonach die Beschuldigte «Betrug» als Überbegriff für «bescheissen» verwendet habe, im Rahmen der Gesamtwürdigung eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen (siehe Ziff. 12.3.2 unten). 12.2 Weitere Beweismittel 12.2.1 Schreiben «Rückzug der Klage gegen C.________» vom 23. Oktober 2017 Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren ist das Schreiben der Beschuldigten «Rückzug der Klage gegen C.________» vom 23. Oktober 2017 (pag. 8). Das als «Rückzug der Klage gegen C.________» bezeichnete Schreiben wurde an das Bezirksgericht H.________ gerichtet und zwar an mehrere Personen – der Brief beginnt mit der Anrede «Sehr geehrte Damen und Herren». In diesem Schreiben erklärte die Beschuldigte, dass sie die untenstehende Klage wegen dem unverhält- nismässig hohen Vorschuss und der Aufforderung, alle Akten im Doppel und mit Aktenverzeichnis einzureichen, zurückziehe. Auf diese Erklärung hin erfolgte die vorliegend strittige Äusserung: «Es ist für mich unverständlich, dass eine mehrfa- che Betrügerin, Urkundenfälscherin usw. unentgeltlich das Regional-, Ober- und Bundesgericht beanspruchen kann, ich hingegen für alles und jedes zahlen muss». Als Abschluss dieses Abschnitts folgten die Grussformel und die Unterschrift. Nach der Unterschrift wurde die – vermutungsweise bereits eingereichte – Klage (Datum unbekannt) nochmals in das Schreiben kopiert. Unter dem Titel «Begrün- dung» führte die Beschuldigte darin aus, wie es ihrer Ansicht nach zum «Betrug» 10 zu ihrem Nachteil gekommen sei und gibt einige Eckdaten aus dem Strafverfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin wieder. Insbesondere gab sie an, sie sei über das Urteil des Regionalgerichts erleichtert gewesen, den Akten könne jedoch entnom- men werden, dass das Urteil ans Obergericht weitergezogen worden sei, auch das Bundesgericht sei noch zweimal bemüht worden. Erstaunlicherweise sei das Ober- gericht zum Schluss gekommen, dass kein Betrug vorliege. Dieser Entscheid sei vom Obergericht gefällt worden, obschon die Beweiswürdigung ihrer Meinung nach diejenige des Regionalgerichts stütze (pag. 9). 12.2.2 Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 14 vom 7. Juli 2016 Im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 14 vom 7. Juli 2016 wurde die Straf- und Zivilklägerin freigesprochen von der Anschuldigung des Betrugs, angeb- lich begangen in der Zeit vom 19. Oktober 2007 bis 7. Dezember 2007 in J.________, z.N. A.________. Die Zivilklage von A.________ wurde auf den Zivil- weg verwiesen (pag. 11 ff.). Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin noch in zwei weiteren Punkten wegen Betrugs angeklagt worden war und auch von diesen Vorwürfen teilweise bereits erstinstanzlich, teilweise oberin- stanzlich freigesprochen worden war. Hingegen wurde die Straf- und Zivilklägerin wegen vollendeter versuchter Erpressung, Verletzung des Schriftgeheimnisses und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Das Urteil wurde der Beschuldigten eröffnet (pag. 19). Es wurde vom Bundesge- richt bestätigt und ist somit rechtskräftig (edierte Akten SK 2015 14 pag. 3355; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1391/2016 vom 12. Januar 2017). 12.2.3 Schreiben an das Obergericht des Kantons Bern vom 24. November 2016 Im Schreiben der Beschuldigten an das Obergericht des Kantons Bern vom 24. November 2016 teilte diese mit, dass für sie der Freispruch nicht nachvollzieh- bar sei und das Urteil sie am Rechtsstaat zweifeln lasse (edierte Akten SK 2015 14 pag. 3288 f.) 12.3 Gesamtwürdigung 12.3.1 Vorbringen der Beschuldigten und der Verteidigung Die Beschuldigte resp. die Verteidigung brachten in Bezug auf die Sachverhalts- feststellung zusammengefasst vor, die Beschuldigte habe die juristische Bedeutung des Begriffs «Betrügerin» nicht gekannt und diesen als Überbegriff für die rechts- kräftigen Verurteilungen der Straf- und Zivilklägerin wegen Urkundenfälschung und versuchter Erpressung sowie den Umgang der Straf- und Zivilklägerin mit anderen Leuten verwendet. Entsprechend habe die Beschuldigte auch nicht wider besseren Wissens gehandelt. Hinsichtlich der zentralen Frage, wie die Beschuldigte den Begriff «Betrügerin» verstanden und verwendet hat, beanstandete die Verteidigung zunächst, die Vorin- stanz habe hierzu keine eigenen Überlegungen oder Abklärungen angestellt, son- dern ausschliesslich auf die Eingaben und Ausführungen der Straf- und Zivilkläge- rin abgestellt. Diese habe zu Unrecht argumentiert, die Beschuldigte habe aufgrund ihrer Erfahrungen als K.________ (Legislativpolitikerin), ihrer höheren Ausbildung als L.________ sowie dem gemeinsamen Engagement mit ihrer Tochter, welche 11 ausgebildete M.________ ist, überdurchschnittliche juristische Kenntnisse. Die Ver- teidigung bringt dagegen vor, bereits eine einfache Internetrecherche auf der Web- site der Beschuldigten sowie kritisches Hinterfragen würden zu einem anderen Er- gebnis führen. Als K.________(Legislativpolitikerin) sei die Beschuldigte wohl mit dem Gesetzgebungsprozess vertraut, daraus folge aber noch nicht, dass sie keine juristische Laiin sei und sich mit dem Strafgesetzbuch auskennen müsse. Zudem politisiere die Beschuldigte vor allem im R.________ (Bereich). Im Bereich Sicher- heitspolitik beschränke sich ihr Engagement vor allem darauf, dass sie .________ wolle. Allein daraus lasse sich aber kein überdurchschnittliches juristisches Wissen ableiten. Auch aufgrund ihrer Ausbildung als L.________ können der Beschuldig- ten gemäss Verteidigung keine überdurchschnittlichen juristischen Kenntnisse an- gerechnet werden. Aus den Schreiben und den dokumentierten Gesprächen mit der Beschuldigten im vorliegenden Verfahren sei zudem erkennbar, dass sie in ju- ristischen Belangen eine Laiin und im Verfahren rasch überfordert sei. Der Schluss, dass sie aufgrund ihrer Beteiligung am früheren Verfahren juristische Kenntnisse habe, sei falsch. Es seien ja nicht alle Leute, die mal an einem Verfah- ren beteiligt gewesen seien, keine Laien mehr. Auch aus der Unterscheidung von Betrug und Urkundenfälschung in ihrem Schreiben könne man nicht schliessen, dass sie den Begriff «Betrug» nicht im umgangssprachlichen Sinn gemeint habe und den juristischen Unterschied gekannt habe. Selbst im rechtlichen Sinn sei der Gebrauch einer gefälschten Urkunde einem Betrug ähnlich. Die Nähe zwischen diesen beiden Delikten sei nicht zu bestreiten. Die Verwendung dieser Begriffe lie- fere deshalb keinen Hinweis auf ein exaktes Wissen darüber. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschuldigte die Straf- und Zivilkläge- rin mit der Bezeichnung als Betrügerin nicht eines strafrechtlich relevanten Verhal- tens habe bezichtigen wollen. Vielmehr habe sie damit sagen wollen, dass sie her- eingelegt, «bschisse», «glingget» worden sei. «Betrügen» habe unbestrittenermas- sen nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine umgangssprachliche Bedeutung. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin mit ihrer Aussage eines sozial devianten, nicht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bezichtigen wollen. So habe sie ja in ihrem Schreiben auch ausdrücklich anerkannt, dass die Privatklägerin freige- sprochen worden sei vom Betrug. Die Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin im Zusammenleben mit anderen Leuten unkorrekt verhalte und dass genau das der Wahrheit entspreche. 12.3.2 Erwägungen der Kammer Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs durch das Obergericht des Kantons Bern sowie des Strafregisterauszugs der Straf- und Zivil- klägerin erstellt ist, dass die Bezeichnung der Straf- und Zivilklägerin als «mehrfa- che Betrügerin» nicht der Wahrheit entspricht. Den Aussagen der Beschuldigten ist zu entnehmen, dass sie das Schreiben vom 23. Oktober 2017 im angeklagten Wortlaut selber verfasst und bewusst dem Bezirksgericht H.________ zur Kenntnis gebracht hat. In Bezug auf den bestrittenen Sachverhalt sind hauptsächlich die von der Verteidi- gung aufgegriffenen Aussagen der Beschuldigten, wonach sie den Begriff «mehr- 12 fache Betrügerin» im umgangssprachlichen Sinn als Überbegriff für das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin verwendet habe, auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Nachdem die Kammer bereits im Rahmen der Aussagenwürdigung gewisse Zwei- fel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen festgestellt hat, sind diese in einem nächsten Schritt den weiteren Beweismitteln gegenüberzustellen. Dabei gilt es zunächst, die Äusserungen der Beschuldigten über die Straf- und Zi- vilklägerin im Kontext zu betrachten, in dem sie erfolgt sind: Gegen die Straf- und Zivilklägerin waren in einem Strafverfahren verschiedene Vorwürfe – darunter auch mehrere Vorwürfe wegen Betrugs – erhoben worden. Die Beschuldigte nahm an diesem Verfahren als Privatklägerin teil. Vor der ersten Instanz führten diese Vor- würfe teils zu Schuld-, teils zu Freisprüchen (edierte Akten SK 2015 14 pag. 1879 ff.). Dieses Urteil wurde oberinstanzlich überprüft. Dabei wurde die Straf- und Zivilklägerin vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Beschuldigten freige- sprochen. Auch in den zwei weiteren Punkten, in denen sie wegen Betrugs ange- klagt worden war, wurde sie freigesprochen resp. wurde die Rechtskraft des erstin- stanzlichen Freispruchs festgestellt. Hingegen wurde die Straf- und Zivilklägerin wegen vollendeter versuchter Erpressung, Verletzung des Schriftgeheimnisses und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt (edierte Akten SK 2015 14 pag. 3270 ff.). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (edierte Akten SK 2015 14 pag. 3355 ff.). Die Beschuldigte hat die Urteile in diesem Verfahren unbestrittener- massen zu Kenntnis genommen und sich damit inhaltlich auseinandergesetzt, wie ihre Reaktion im Schreiben an das Obergericht vom 24. November 2016 und ihre Ausführungen im Schreiben an das Bezirksgericht H.________ vom 23. Okto- ber 2017 zeigen. In der Folge versuchte die Beschuldigte, ihre Forderung gegenü- ber der Straf- und Zivilklägerin auf dem Zivilweg geltend zu machen und erhob Kla- ge beim Bezirksgericht H.________. Diese Klage zog die Beschuldigte aufgrund der Höhe des Kostenvorschusses sowie der Forderung, die Akten im Doppel und mit Aktenverzeichnis einzusenden, wieder zurück. Im Rahmen dieses Klagerück- zugs erfolgten die Äusserungen der Beschuldigten zum Nachteil der Straf- und Zi- vilklägerin. Aus dieser Vorgeschichte ergibt sich, dass dem Schreiben vom 23. Oktober 2017 eine langjährige juristische Aufarbeitung des Sachverhalts zwischen der Beschul- digten und der Straf- und Zivilklägerin vorausgegangen war. Dieses Verfahren war über mehrere Instanzen hinweg geführt worden und die Beschuldigte war als Partei darin involviert gewesen. Die Vorgänge zwischen der Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin waren im Zeitpunkt des fraglichen Schreibens somit bereits ein- lässlich juristisch aufgearbeitet worden und das Ergebnis dieser Aufarbeitung war der Beschuldigten bekannt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, wenn die Beschuldigte angibt, sie habe den Begriff «Betrügerin» umgangssprach- lich verstanden und benutzt, zumal sie ihn nicht etwa im familiären Umfeld, sondern im juristischen Kontext in einer Parteieingabe an ein Gericht verwendet hat. Unter Berücksichtigung der juristischen Vorgeschichte, welche der Beschuldigten wohl bekannt war, hatte die Verwendung des Begriffs «Betrügerin», gerade in einem of- fiziellen und juristischen Kontext wie einem Gerichtsverfahren, eine andere Qualität als eine rein umgangssprachliche. 13 Aus der Befragung der Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung ging wie ausgeführt sodann zwar glaubhaft hervor, dass die Beschuldigte nicht über detailliertes juristisches Wissen verfügt. Dies bestätigt sich auch mit Blick auf die Akten, wo etwa der Aktennotiz vom 14. Januar 2019 entnommen werden kann, dass die Beschuldigte dem Verfahrensablauf im Zusammenhang mit der Einstel- lungsverfügung, deren Aufhebung durch die Beschwerdekammer des Obergerichts und der daraufhin erfolgten Anklageerhebung nicht selbständig folgen konnte (pag. 165). Ein solch detailliertes Wissen wird jedoch vorliegend nicht vorausge- setzt. Wesentlich ist lediglich, ob der Beschuldigten bewusst war, dass der Begriff «Betrügerin» eine strafrechtliche Bedeutung hat, dass er sich von anderen straf- rechtlichen Tatbeständen unterscheidet und dass der Begriff «mehrfache Betrüge- rin» deshalb nach den erfolgten Freisprüchen nicht auf die Straf- und Zivilklägerin zutrifft. In den Akten sowie in den Aussagen der Beschuldigten finden sich zahlrei- che Hinweise dafür, dass der Beschuldigten die Bedeutung des Begriffs «Betrüge- rin» entgegen ihren eigenen Beteuerungen zumindest in seinen wesentlichen rechtlichen Aspekten bekannt war. So war die Beschuldigte, wie bereits erwähnt, als Privatklägerin über mehrere In- stanzen hinweg in das Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin involviert und hat dort zur Kenntnis genommen, dass die Straf- und Zivilklägerin im Zusammen- hang mit ihrem Umgang mit Geld wegen verschiedener Tatbestände angeklagt worden war. Die Beschuldigte hat somit erfahren, dass das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin, welches von der Beschuldigten generell als «bescheissen» be- zeichnet wird, strafrechtlich je nach den konkreten Umständen unterschiedlich be- nannt wurde. Für die Kammer ist nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte diese Un- terscheidung während des gesamten Prozesses nicht wahrgenommen haben soll: Zunächst geht aus den Aussagen der Beschuldigten hervor, dass sie sich intensiv mit der Angelegenheit auseinandergesetzt hat (vgl. pag. 386 f. Z. 41 ff.). Sodann brachte die Beschuldigte zwar zu Recht vor, dass sich ihr Wissen über die Bedeu- tung des Begriffs «Betrug» nicht per se aus ihrem Beruf und ihrer Tätigkeit als K.________(Legislativpolitikerin) ergeben kann. Die Tatsache, dass sie eine Aus- bildung zur L.________ absolviert hat, sich als K.________(Legislativpolitikerin) seit vielen Jahren regelmässig mit komplexen Dossiers auseinandersetzt und zu- dem deutscher Muttersprache ist, zeigt jedoch, dass sie über die intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten verfügt, um nach der Teilnahme an einem Strafverfahren durch alle Instanzen hindurch und dem Studium der Urteile zur Kenntnis zu neh- men, dass ein unkorrekter Umgang mit Geld (in den Worten der Beschuldigten: «bescheissen») je nach den konkreten Umständen unterschiedlich bezeichnet wird. Im Rahmen der Aussagenanalyse wurde denn auch festgestellt, dass die Beschul- digte fähig war, sich juristische Begriffe zu merken, mit denen sie in früheren Ver- fahren konfrontiert worden war, und diese später anzuwenden (siehe Ziff. 12.1.4 oben). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht glaubhaft, dass die Be- schuldigte trotz ihrer langjährigen Auseinandersetzung mit dem Strafverfahren ge- gen die Straf- und Zivilklägerin nicht wissen soll, dass der Begriff «Betrug» kein Überbegriff für verschiedene Tatbestände ist, sondern sich durch gewisse Merkma- le von anderen Formen von «Beschiss» unterscheidet. 14 In diesem Zusammenhang ist zudem einerseits anzumerken, dass die Beschuldig- te entgegen ihrer Darstellung als K.________(Legislativpolitikerin) auch zahlreiche Vorstösse im Bereich der Sicherheitspolitik eingereicht hat und sich somit auf legis- lativer Ebene durchaus auch mit Strafrecht befasste (www.________, besucht am 15. März 2021). Andererseits dürfte die Beschuldigte aufgrund ihrer Erfahrung als langjährige Politikerin durchaus eine gewisse Sensibilität entwickelt haben dafür, welche Wirkung Äusserungen gegenüber Dritten entfalten können. Auffällig ist sodann, dass die Beschuldigte die Unterscheidung zwischen Betrug und anderen Tatbeständen in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2017 selber an- gewendet hat. So schrieb sie: «Es ist für mich unverständlich, dass eine mehrfache Betrügerin, Urkundenfälscherin usw. unentgeltlich das Regional-, Ober- und Bun- desgericht beanspruchen kann, ich hingegen für alles und jedes zahlen muss» (pag. 8). Aus diesem Wortlaut ist ersichtlich, dass die Beschuldigte zwischen dem Tatbestand des Betrugs und jenem der Urkundenfälschung unterschied – eine Un- terscheidung, zu der sie anlässlich der oberinstanzlichen Befragung nicht im Stand sein wollte (pag. 387 Z. 36 ff.). Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beschuldigten die Bedeutung des Begriffs «Betrug» zumindest in seinen wesentlichen Aspekten bekannt war, geht aus ihrer Schilderung im Schreiben vom 23. Oktober 2017 unter dem Titel «Begründung» hervor. Darin führte die Beschuldigte aus, wie der Betrug zu ihrem Nachteil vonstat- tengegangen sei und erläuterte, dass vor dem Regionalgericht in I.________ ein Schuldspruch, vor dem Obergericht hingegen ein Freispruch erfolgt sei. Dabei zi- tierte sie aus der Urteilsbegründung des Obergerichts: «Wird ein täuschendes Ver- halten der Beschuldigten bereits vor der Geldübergabe verneint, kann kein Betrug vorliegen. Es liegt vielmehr eine zivilrechtliche Angelegenheit vor». Aus diesen Er- läuterungen geht hervor, dass die Beschuldigte nicht nur das Urteilsdispositiv des Obergerichts, sondern auch dessen Urteilsbegründung zur Kenntnis genommen hat, in dem sich dieses mit dem Tatbestand des Betrugs auseinandergesetzt hat (edierte Akten SK 2015 14 pag. 3253). Auch diese Passage zeigt somit auf, dass sich die Beschuldigte bewusst war, dass sich «Betrug» durch gewisse Merkmale von anderen strafrechtlichen Tatbeständen unterscheidet und demnach kein Über- begriff ist. Zuletzt wurde dies auch an der oberinstanzlichen Verhandlung deutlich, als die Be- schuldigte den Betrugstatbestand aus ihrer Sicht erklärte und dabei angab, dieser unterscheide sich durch das Vorliegen eines «zusätzlichen Adjektivs» (pag. 388 Z. 16 ff.). Sie zeigte damit erneut ihr Wissen darüber, dass sich Betrug mit spezifi- schen Tatbestandselementen von anderen Tatbeständen unterscheidet. Dabei ist wie bereits ausgeführt nicht relevant, dass sie das gemeinte zusätzliche Tatbe- standselement der Arglist nicht namentlich nennen konnte und die exakte juristi- sche Abgrenzung des Tatbestands nicht kannte. Wesentlich ist, dass ihr offensicht- lich bewusst war, dass es unterschiedliche Tatbestände gibt und sie zusätzlich wusste, dass rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden war, dass das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin kein Betrug war. Aufgrund dieser zahlreichen Hinweise erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte die Bezeichnung «Betrügerin» im Schreiben vom 23. Oktober 2017 15 nicht im Sinne eines umgangssprachlichen Überbegriffes verwendet hat, ihr viel- mehr die Bedeutung des Begriffs in seinen wesentlichen Zügen bekannt war und sie darüber hinaus auch wusste, dass das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin ge- rade keinen Betrug darstellte. Ihre gegenteiligen Äusserungen sind als Schutzbe- hauptungen zu qualifizieren. Abschliessend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschuldigte bezeichnete die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Schreiben als «mehrfache Betrügerin» (pag. 8). Im Rahmen ihrer weiteren Ausführungen im selben Schreiben führte sie sodann aus, dass es im Betrugsfall zu ihrem eigenen Nachteil zu einem Freispruch gekommen sei. Mit ihrer Formulierung «mehrfache Betrügerin» bezichtigte sie die Straf- und Zivilklägerin somit unmissverständlich mehrerer Betrugsbegehungen, schilderte dann aber unter dem Titel «Begründung» nur einen Freispruch. Damit machte sie klar, dass die Straf- und Zivilklägerin zusätzlich zum Vorfall zu ihrem Nachteil noch in weiteren Fällen einen Betrug begangen habe. Solche Fälle sind jedoch weder dem Gericht noch der Beschuldigten bekannt: Bereits aus der Einvernahme vor dem Regionalgericht O.________ im Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin geht hervor, dass die Beschuldigte angab, ihr sei gesagt worden, C.________ sei bekannt als Betrügerin, sie könne aber keine Namen nennen von anderen Be- trugsopfern und habe auch nicht danach gesucht (edierte Akten SK 2015 14 pag. 523 Z. 40 f.). Konfrontiert mit dieser Aussage gab die Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung an, es habe im Verfahren gegen die Straf- und Zi- vilklägerin mehrere [Betrugsopfer] gehabt. Und wenn die Straf- und Zivilklägerin sechs verschiedene Anwälte brauche, sei anzunehmen, dass sie noch andere Strafverfahren habe (pag. 390 Z. 2 ff.). Tatsächlich war die Straf- und Zivilklägerin im Verfahren, in dem die Beschuldigte als Privatklägerin beteiligt war, in mehreren Fällen wegen Betrugs angeklagt. Sie wurde jedoch von sämtlichen Betrugsvorwür- fen freigesprochen, was der Beschuldigten bekannt war. Auch aus dem Strafregis- terauszug der Straf- und Zivilklägerin sind keine weiteren Strafverfahren ersichtlich, demnach auch keine, in denen der Straf- und Zivilklägerin weitere Betrugsbege- hungen vorgeworfen worden wären (pag. 376). Es liegt auf der Hand, dass sich weitere Betrugsopfer auch nicht aus der Tatsache ableiten lassen, dass die Straf- und Zivilklägerin angeblich sechs verschiedene Anwälte gebraucht habe. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich somit entgegen der Darstellung der Beschuldigten in ih- rem Schreiben auch nicht in weiteren Fällen des Betrugs schuldig gemacht. Indem die Beschuldigte in ihrer «Begründung» nur einen Freispruch erwähnte, hinterlässt die Lektüre des Schreibens somit entgegen den Vorbringen der Verteidigung auch in der Gesamtschau fälschlicherweise den Eindruck, die Straf- und Zivilklägerin ha- be mehrfach Betrug begangen. 12.3.3 Fazit Für die Kammer ist somit erstellt, dass die Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Schreiben «Rückzug der Klage gegen C.________» vom 23. Okto- ber 2017 an das Bezirksgericht H.________ als «mehrfache Betrügerin» bezeich- net hat. Ihr war bewusst, dass sie dabei einen Begriff benutzte, der eine juristische Bedeutung hat und mit dem sie die Straf- und Zivilklägerin eines strafrechtlich rele- 16 vanten Verhaltens bezichtigte, von dem diese rechtskräftig freigesprochen worden war. III. Rechtliche Würdigung Der festgestellte Sachverhalt wurde als Verleumdung gemäss Art. 174 StGB ange- klagt. 13. Tatbestandsmerkmale der Verleumdung Der Verleumdung macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine sol- che Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Bei der Verleumdung handelt es sich um eine qualifizierte Tatbestandsvariante der üblen Nachrede. Der Tatbestand setzt im Vergleich zur üblen Nachrede zusätzlich voraus, dass die Behauptung unwahr ist und dies dem Täter bewusst war, die Aussage mithin wider besseren Wissens erfolgte (Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 1 ff. zu Art. 174). Der objektive Tatbestand entspricht somit weitgehend jenem der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018 [nachfol- gend: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar], N 2 zu Art. 174 mit Hinweisen). Gefordert ist die Äusserung oder Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber Drit- ten, die darüber hinaus nicht der Wahrheit entspricht. Die Unwahrheit gehört zum objektiven Tatbestand (BSK StGB-Riklin, N 4 zur Art. 174). Mit Blick auf die Weiterverbreitung einer Beschuldigung oder einer Verdächtigung genügt die Mitteilung an eine einzige Person. Erfasst werden auch Äusserungen von Parteien im Prozess (BGE 86 IV 175). Dabei ist jedoch zu prüfen, ob die Äus- serung von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt ist (Donatsch, StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N 17 ff. zu Art. 173). Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz gefordert. Dieser muss sich zunächst auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen, wobei hinsichtlich dieser Tatbestandselemente ein eventualvorsätzliches Vorgehen genügt. Zusätz- lich muss Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung vorliegen. In Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal wird direkter Vorsatz gefordert, Eventualvorsatz reicht nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 3.3). Wer lediglich nicht an die Wahrheit seiner Behauptung glaubt, erfüllt den Tatbe- stand der Verleumdung mit anderen Worten nicht (BSK StGB-Riklin, N 7 zu Art. 174). Bei der Verleumdung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der erforderliche Straf- antrag wurde vorliegend gestellt (pag. 2). 17 14. Vorbringen der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht Die Beschuldigte resp. die Verteidigung brachten in rechtlicher Hinsicht zusam- mengefasst vor, die Äusserungen der Beschuldigten seien nicht geeignet gewesen, den Ruf der Straf- und Zivilklägerin zu schädigen, zumal die Beschuldigte in ihrem Schreiben angemerkt habe, dass die Straf- und Zivilklägerin vor Obergericht vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden war. Zudem würde eine unbeteiligte Drittperson das Schreiben der Beschuldigten in der Gesamtinterpretation nicht als Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens verstehen. Es sei weiter bereits bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin wegen Erpressung und Urkundenfälschung verurteilt worden sei, was ihren Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, bereits erheblich in Frage gestellt habe. Weiter sei die Beschuldigte der Ansicht gewesen, das Schreiben würde keiner Drittperson und insbesondere den Medien nicht zur Kenntnis gebracht. Die Aussage der Beschuldigten habe im umgangssprachlichen Verständnis zudem der Wahrheit entsprochen: Die Beschuldigte habe bezahlt für etwas, das nicht ge- leistet worden sei, das werde umgangssprachlich als Betrug bezeichnet. Die Be- schuldigte habe ihre Aussagen denn auch in guten Treuen für wahr gehalten. Auch aus den Akten ergebe sich, dass sie davon habe ausgehen dürfen, dass mit dem Verhalten der Straf- und Zivilklägerin zumindest zivilrechtlich und gesellschaftlich ein betrügerisches Verhalten vorgelegen habe. Sie habe nicht wider besseren Wis- sens gehandelt. 15. Erwägungen der Kammer 15.1 Tatbestandsmässigkeit 15.1.1 Ehrenrührige Tatsachenbehauptung Die Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin» be- zeichnet und sie damit einer strafrechtlich relevanten Handlung bezichtigt. Dabei handelt es sich um die Behauptung einer überprüfbaren Tatsache, mithin um eine Tatsachenbehauptung im tatbestandlichen Sinn. Der Vorwurf, eine strafbare Hand- lung begangen zu haben, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geeig- net, den Ruf der betroffenen Person zu schädigen (BGE 132 IV 112 E. 2.2, BGE 131 IV 154 E. 1.2). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, kann die von der Be- schuldigten genutzte Formulierung «mehrfache Betrügerin» im Schreiben vom 23. Oktober 2017 unter Berücksichtigung des Kontextes nicht als umgangssprach- liche Bezeichnung für «Bescheissen» verstanden werden. Aus dem Kontext, der verwendeten Sprache sowie dem Verweis auf ein früheres Strafverfahren geht vielmehr deutlich hervor, dass mit dieser Äusserung strafrechtlich relevantes Ver- halten angesprochen wurde (siehe Ziff. II.12.3.2 oben). Der Vollständigkeit halber wird jedoch angemerkt, dass selbst der Vorwurf des «Bescheissens» im umgangs- sprachlichen Sinne geeignet wäre, die charakterliche Integrität der betroffenen Per- son in Frage zu stellen und somit deren Ehre zu verletzen. Auch eine solche Aus- sage wäre – unter Vorbehalt der weiteren Tatbestandsmerkmale – grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung zu erfüllen. 18 Das Argument, wonach die Beschuldigte in ihrem Schreiben auf den Freispruch der Straf- und Zivilklägerin hingewiesen habe und die Äusserung deshalb nicht geeig- net gewesen sei, den Ruf der Straf- und Zivilklägerin zu schädigen, überzeugt nicht. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat die Be- schuldigte die Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin» bezeichnet, in ih- ren darauffolgenden Ausführungen jedoch nur einen Freispruch thematisiert (siehe Ziff. II.12.3.2 oben). Mit dieser Formulierung entsteht unmissverständlich der Ein- druck, die Beschuldigte habe Kenntnis von weiteren Fällen, in denen sich die Straf- und Zivilklägerin des Betrugs schuldig gemacht habe, was, wie soeben dargelegt, geeignet ist, den Ruf der Straf- und Zivilklägerin zu schädigen. Auch die Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin wegen anderen Straftat- beständen verurteilt wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Umstand, dass eine Person wegen eines bestimmten Vorwurfs schuldig gesprochen wurde, führt nicht dazu, dass diese fortan jeglichen strafrechtlichen Schutz davor verwirkt hätte, fälschlicherweise weiterer Delikte bezichtigt zu werden. Die Bezeichnung der Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin» war somit eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung im Sinne des Tatbestands. 15.1.2 Verbreitung der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung Die Beschuldigte hat ihr Schreiben an das Bezirksgericht H.________ geschickt und mit der Anrede «Sehr geehrte Damen und Herren» an eine Vielzahl unbe- stimmter Personen gerichtet (pag. 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung reicht für die Weiterverbreitung einer ehrenrührigen Tatsache die Mitteilung an eine einzige Person aus. Erfasst werden dabei auch die Äusserungen von Par- teien im Prozess (BGE 86 IV 175). Mit ihrem Schreiben hat die Beschuldigte die ehrenrührige Äusserung über die Straf- und Zivilklägerin im tatbestandlichen Sinne verbreitet. Daran ändert nichts, dass sie angab, sie sei davon ausgegangen, das Schreiben würde keiner Drittperson zur Kenntnis gebracht. Auch die am Zivilprozess beteilig- ten Personen sind als Dritte im Sinne des Tatbestands zu qualifizieren. Erst recht ist es entgegen der Ansicht der Beschuldigten für die Erfüllung des Tatbestands nicht nötig, dass die Äusserungen gegenüber den Medien gemacht oder medial verbreitet wurde. 15.1.3 Unwahrheit der ehrenrührigen Tatsachenbehauptung Die Straf- und Zivilklägerin wurde von allen Vorwürfen wegen Betrugs rechtskräftig freigesprochen. Es entsprach somit nicht der Wahrheit, sie als «mehrfache Betrü- gerin» zu bezeichnen. Wie beweiswürdigend festgehalten, hat die Beschuldigte den Begriff «Betrügerin» zudem nicht wie vorgebracht im umgangssprachlichen Sinn als Überbegriff für die erfolgten Verurteilungen wegen Erpressung und Urkun- denfälschung oder für ihre Erlebnisse mit der Straf- und Zivilklägerin benutzt, son- dern war sich des Kontexts und der Bedeutung des Begriffs bewusst. Insofern ist vorliegend nicht weiter zu erörtern, ob der Begriff «Betrügerin» eine zusätzliche umgangssprachliche Bedeutung hat, welche das Verhalten der Straf- und Zivilklä- gerin trotz der erfolgten Freisprüche zutreffend beschreiben könnte. 19 15.1.4 Subjektiver Tatbestand Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die Beschuldigte den Begriff «Betrug» in seinen wesentlichen juristischen Bedeutungen kannte und wusste, dass sich dieser von anderen strafrechtlichen Tatbeständen unterscheidet, somit kein Oberbegriff für Vermögensdelikte darstellte. Sie wusste zudem auch, dass diese Bezeichnung auf die Straf- und Zivilklägerin nicht zutraf, da ihr die entsprechenden rechtskräfti- gen Freisprüche bekannt waren. Der Beschuldigten war sodann bewusst, dass es ehrverletzend ist, jemanden einer Straftat zu bezichtigen, war es doch gerade ihr Ziel, ihrem Frust über das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin Ausdruck zu verlei- hen (pag. 386 Z. 41). Trotz dieses Wissens hat sie die Straf- und Zivilklägerin in ih- rem Schreiben als «mehrfache Betrügerin» bezeichnet. Vor diesem Hintergrund kann das Schreiben nicht anders gedeutet werden, als dass sie ihrem Ärger über den Freispruch Luft verschaffen wollte, klar machen wollte, dass die Straf- und Zi- vilklägerin in ihren Augen immer noch eine Betrügerin ist und diese Äusserung an- deren Personen zur Kenntnis bringen wollte. Damit hat sie vorsätzlich gehandelt und die ehrverletzende Äusserung über die Straf- und Zivilklägerin wider besseren Wissens gemacht. 15.1.5 Fazit Tatbestandsmässigkeit Mit ihrem Verhalten hat die Beschuldigte somit den objektiven und subjektiven Tat- bestand der Verleumdung erfüllt. 15.2 Rechtfertigung Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die Handlung der Beschuldigten ge- rechtfertigt war. Im Vordergrund steht dabei die Prüfung des Rechtfertigungsgrunds der gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 StGB (Donatsch, a.a.O., N 33 zu Art. 173). Danach verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebie- tet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ehrver- letzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Darle- gungsrechte und -pflichten beziehungsweise durch die Berufspflicht gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hin- ausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als sol- che bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1, BGE 116 IV 211 E. 4.a.bb, je mit Hin- weisen). Mit ihrem Schreiben an das Bezirksgericht wollte die Beschuldigte den Rückzug ih- rer Klage erklären. Hintergrund des Rückzugs war der finanzielle und zeitliche Auf- wand, der mit der Aufrechterhaltung der Klage einhergegangen wäre. In diesem Zusammenhang machte die Beschuldigte ihrem Ärger Luft, dass die Straf- und Zi- vilklägerin in mehreren Verfahren amtlich verteidigt wurde bzw. einen unentgeltli- chen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen konnte. Dabei bezeichnete sie die Straf- und Zivilklägerin als «mehrfache Betrügerin». Diese Ausführungen hatten keinen direkten Zusammenhang mit dem Rückzug der Klage, waren somit nicht sachbe- zogen und gingen über das prozessual Notwendige hinaus. Die Behauptung erfolg- te zudem wider besseren Wissens und wurde auch nicht als Vermutung abge- 20 schwächt. Das Verhalten der Beschuldigten kann unter diesen Umständen nicht als gerechtfertigt bezeichnet werden. Andere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersicht- lich. 15.3 Fazit Nachdem vorliegend auch keine Umstände ersichtlich sind, die das Verhalten der Beschuldigten entschuldigen könnten, ist sie wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung der Be- schuldigten abgesehen. Da die Kammer das Urteil nicht zu Ungunsten der beru- fungsführenden Beschuldigten abändern darf, erübrigen sich somit Ausführungen zur Strafzumessung. V. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch oberinstanz- lich bestätigt wurde, hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Diese belaufen sich auf insgesamt CHF 2'850.00. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat einen Freispruch beantragt und gilt aufgrund des erfolgten Schuldspruchs im oberinstanz- lichen Verfahren als unterliegend. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'000.00 bestimmt und der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 17. Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Bst. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Bst. b). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädi- gungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese genannte Bestimmung gelangt grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (Art. 436 Abs. 1 StPO). 21 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Straf- und Zivilklägerin machte erstinstanzlich eine Entschädigung von CHF 6'779.40 für den Beizug eines Rechtsanwalts geltend (pag. 224). Diese Ent- schädigung wurde der Straf- und Zivilklägerin zugesprochen, allerdings unter Kür- zung des Honorars auf CHF 5'731.50. Diese Entschädigung ist nach dem vorlie- genden Ausgang des Verfahrens zu bestätigen. 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Vor Obergericht machte die Straf- und Zivilklägerin mit Eingabe vom 10. Febru- ar 2021 eine Parteientschädigung geltend, welche mit beigelegter Honorarnote von Rechtsanwalt F.________ vom 4. Februar 2021 auf CHF 1'384.60 beziffert wurde (pag. 308 ff.). Diese Entschädigung wird für das oberinstanzliche Verfahren als an- gemessen beurteilt und gutgeheissen. 18. Entschädigung an die Beschuldigte 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zufolge der Schuldsprüche steht der Beschuldigten keine Entschädi- gung zu. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in an- dern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigte ist oberinstanzlich unter- legen, weshalb keine Entschädigung auszurichten ist. 22 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Verleumdung, begangen am 23. Oktober 2017 in E.________. II. In Anwendung von Art. 52 StGB wird von einer Bestrafung abgesehen. III. A.________ wird in Anwendung von Art. 426, 428, 433 und 436 StPO verurteilt 1. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘850.00. 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5‘731.50 an die Straf- und Zivil- klägerin C.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'384.60 an die Straf- und Zivil- klägerin C.________ für deren Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. IV. Auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird nicht eingetreten. V. Mündlich eröffnet und begründet: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft 23 Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 15. März 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Juli 2021) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Falkner Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24