und für die einfache Verkehrsregelverletzung in Anwendung der Artikel 4a Abs. 1 lit. b VRV, 32 Abs. 2 SVG und 90 Abs. 1 SVG sowie 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung, verurteilt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. März 2018 in Lützelflüh- Goldbach als Lenker eines Personenwagens durch Überholen eines Lastwagens ohne die Gewissheit, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können und durch ungenügenden Abstand beim Wiedereinbiegen;