Folglich hat er sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘906.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, zu tragen. Zufolge seiner Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 17 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 29. August 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit A.________ schuldig erklärt wurde: