Bei den dadurch verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten handelt es sich um Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO, welche der Vorinstanz nicht bekannt sein konnten und die auch unter dem geltenden Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen sind (BGE 144 IV 198 E. 5.4.2). Der Tagessatz ist entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten von erstinstanzlich CHF 50.00 (pag. 30-32) auf oberinstanzlich CHF 60.00 (pag. 333 f. und 357/a) anzupassen.