Um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt, ist der unbedingt auszusprechende Teil der Strafe bei 8 Strafeinheiten und damit bei der regelmässig zur Anwendung gelangenden Obergrenze von 20% festzusetzen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Während die Ehefrau des Beschuldigten zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch ein Einkommen von CHF 600.00 generierte, erwirtschaftete sie zum oberinstanzlichen Urteilszeitpunkt monatlich CHF 2'000.00. Bei den dadurch verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten handelt es sich um Tatsachen im Sinne von Art.