Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, weshalb die Geldstrafe grundsätzlich aufzuschieben, vorliegend aufgrund der Schnittstellenproblematik und der Denkzettelfunktion aber mit einer unbedingten Busse zu verbinden ist (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 298 f.). Um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt, ist der unbedingt auszusprechende Teil der Strafe bei 8 Strafeinheiten und damit bei der regelmässig zur Anwendung gelangenden Obergrenze von 20% festzusetzen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).