Der Beschuldigte zeigte sich sodann bis zum Schluss uneinsichtig und suchte die Schuld für die heiklen Zwischenfälle durchwegs bei den anderen Verkehrsteilnehmern. Auch sonst sind die Täterkomponenten – wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 297) – neutral zu gewichten. Insgesamt erscheint die Höhe der vorinstanzlich ausgefällten Strafe ohne weiteres angemessen. Einer höheren Strafe steht das Verschlechterungsverbot entgegen.