Dennoch ist das Verhalten des Beschuldigten als verwerflich zu bezeichnen. Auch hier setzte er ein Überholmanöver fort, obwohl ihm auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug entgegenkam. Mit einem zwar geraden, aber unmittelbar vor einem Ortseingang liegenden Strassenabschnitt wählte der Beschuldigte sodann einen sehr ungünstigen Ort für ein Überholmanöver. Der Beschuldigte zeigte sich sodann bis zum Schluss uneinsichtig und suchte die Schuld für die heiklen Zwischenfälle durchwegs bei den anderen Verkehrsteilnehmern.