Angesichts des weiten Strafrahmens und der denkbaren schlimmeren Begehungsweisen bzw. potentiell einschneidenderen Folgen ist das Verschulden hinsichtlich des zweiten Überholmanövers noch als leicht zu bezeichnen. Nur unwesentlich weniger schwer wiegt das Tatverschulden beim ersten Überholmanöver, welches die Vorinstanz mit 20 Strafeinheiten gewichtete und im Umfang von 10 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe asperierte. Zwar ist diesbezüglich keine konkrete Gefährdung des Gegenverkehrs erstellt. Dennoch ist das Verhalten des Beschuldigten als verwerflich zu bezeichnen.