Im Bereich des Tatverschuldens erschwerend zu gewichten ist sodann, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach der heiklen Situation beim ersten Überholmanöver nur Minuten später dazu entschloss, erneut an einem Überholvorgang festzuhalten, obwohl Gegenverkehr nahte. Angesichts des weiten Strafrahmens und der denkbaren schlimmeren Begehungsweisen bzw. potentiell einschneidenderen Folgen ist das Verschulden hinsichtlich des zweiten Überholmanövers noch als leicht zu bezeichnen.