So gefährdete der Beschuldigte nicht nur den beim Manöver überholten Busfahrer, sondern zusätzlich den Gegenverkehr konkret. Eine (Frontal)Kollision, wie sie vorliegend drohte, hätte für alle Beteiligten potentiell gravierende Folgen gezeitigt. Dies nicht zuletzt aufgrund des vom Beschuldigten gefahrenen hohen Tempos. Im Bereich des Tatverschuldens erschwerend zu gewichten ist sodann, dass sich der Beschuldigte unmittelbar nach der heiklen Situation beim ersten Überholmanöver nur Minuten später dazu entschloss, erneut an einem Überholvorgang festzuhalten, obwohl Gegenverkehr nahte.