Sie ging auf die massgeblichen Tatkomponenten ein und setzte die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) auf 30 Tagessätze Geldstrafe fest. Dies ist nicht zu beanstanden und oberinstanzlich zu bestätigen (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 295 f.). Auch nach Ansicht der Kammer ist die Tatschwere nicht zu bagatellisieren. So gefährdete der Beschuldigte nicht nur den beim Manöver überholten Busfahrer, sondern zusätzlich den Gegenverkehr konkret.