14. Konkrete Strafzumessung Da der Beschuldigte beim zweiten Überholmanöver nicht nur den überholten Busfahrer, sondern zusätzlich den Gegenverkehr konkret gefährdete, erachtete die Vorinstanz dieses Vergehen als schwerste Straftat und nahm es als Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Sie ging auf die massgeblichen Tatkomponenten ein und setzte die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) auf 30 Tagessätze Geldstrafe fest.