Vielmehr leitete er ein starkes Bremsmanöver ein, um dem Beschuldigten eine Rückkehr auf die rechte Fahrbahn zu ermöglichen und eine Kollision zu verhindern. Beim Abbremsen des Busfahrers, welches zu einer Verkleinerung der vom Beschuldigten angesteuerten Lücke zwischen dem Lastwagen und dem Bus führte, handelt es sich sodann nicht um einen ungewöhnlichen Umstand, der für den Beschuldigten schlichtweg nicht vorhersehbar gewesen wäre und der sein Manöver nachträglich in einem anderen Licht erscheinen liesse. Insgesamt missachtete der Beschuldigte mit seinem Verhalten die wichtigen Verkehrsregeln nach Art. 34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG i.V. mit Art. 10 Abs. 2 VRV sowie Art.