Die Kammer geht – wie erwähnt – weder davon aus, dass der Lastwagenfahrer C.________ während dem Überholmanöver des Beschuldigten absichtlich sein Tempo erhöhte und so ein Wiedereinbiegen des Beschuldigten erschwerte, noch erachtet sie es als erstellt, dass er die geltende Höchstgeschwindigkeit überschritt. Vielmehr leitete er ein starkes Bremsmanöver ein, um dem Beschuldigten eine Rückkehr auf die rechte Fahrbahn zu ermöglichen und eine Kollision zu verhindern.