Vom Anwendungsbereich der eingangs erwähnten Bestimmung ist die vorliegende Konstellation nicht erfasst. Die VRV-Bestimmung richtet sich vielmehr an Verkehrsteilnehmer, welche das Tempo der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht halten können und so den Verkehrsfluss behindern. Auch das Vorbringen der Verteidigung, die gefährliche Situation beim Wiedereinbiegen sei bloss auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen, die allesamt nicht vom Beschuldigen zu verantworten seien, überzeugt nicht. Die Kammer geht – wie erwähnt – weder davon aus, dass der Lastwagenfahrer C.________