14 Soweit die Verteidigung oberinstanzlich gestützt auf Art. 10 Abs. 3 VRV vorbrachte, als Führer eines schweren Motorwagens hätte der Lastwagenfahrer die Pflicht gehabt, dem Beschuldigten das Überholen angemessen zu erleichtern, kann ihr nicht gefolgt werden. Sowohl der Lastwagen als auch der vor diesem zirkulierende Bus waren im Bereich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs und es ist nicht so, dass der LKW-Lenker die Geschwindigkeit bewusst erhöht hätte. Vom Anwendungsbereich der eingangs erwähnten Bestimmung ist die vorliegende Konstellation nicht erfasst.