Die vom Beschuldigten geschaffene erhöhte Gefahr war vor diesem Hintergrund nicht bloss abstrakter, sondern bereits konkreter Natur. Selbst nach dem Abbremsen betrug der Abstand sodann bloss 4-5 Meter (Stossstange zu Stossstange) und damit – wie von der Vorinstanz aufgezeigt (S. 24 Mitte der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 288) – weit weniger als es für ein sicheres Wiedereinbiegen vorausgesetzt ist.