Ein Unfall, wie ihn der Beschuldigte mit seinem Manöver provozierte, hätte sodann nicht nur für ihn selber und den Lenker des Lastwagens potentiell einschneidende Konsequenzen gehabt, sondern unter Umständen auch die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Dass der Beschuldigte den erforderlichen Abstand beim Wiedereinbiegen nicht einhielt, ergibt sich schon daraus, dass es ohne das Bremsmanöver des Lastwagens mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Kollision gekommen wäre. Die vom Beschuldigten geschaffene erhöhte Gefahr war vor diesem Hintergrund nicht bloss abstrakter, sondern bereits konkreter Natur.