Auch wenn der Lastwagenfahrer mit einem brüsken Bremsmanöver eine Kollision verhindern konnte, verletzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten die ihm beim Überholen obliegenden Pflichten und behinderte bzw. gefährdete den Lastwagenfahrer konkret. Ein Unfall, wie ihn der Beschuldigte mit seinem Manöver provozierte, hätte sodann nicht nur für ihn selber und den Lenker des Lastwagens potentiell einschneidende Konsequenzen gehabt, sondern unter Umständen auch die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Verkehrsteilnehmer gefährdet.