Als sich der Beschuldigte auf der Höhe der Führerkabine des Lastwagens befand, war der Gegenverkehr aber bereits derart nahe, dass er sich dazu veranlasst sah, den Blinker zu setzen und gegen rechts auf seine angestammte Fahrbahn bzw. in Richtung Lastwagen zu ziehen. Auch wenn der Lastwagenfahrer mit einem brüsken Bremsmanöver eine Kollision verhindern konnte, verletzte der Beschuldigte mit seinem Verhalten die ihm beim Überholen obliegenden Pflichten und behinderte bzw. gefährdete den Lastwagenfahrer konkret.