Anstatt das Überholmanöver abzubrechen und sich erneut hinter dem Lastwagen einzureihen, setzte der Beschuldigte den Überholvorgang fort, in der Hoffnung, den Lastwagen rechtzeitig hinter sich zu lassen. Als sich der Beschuldigte auf der Höhe der Führerkabine des Lastwagens befand, war der Gegenverkehr aber bereits derart nahe, dass er sich dazu veranlasst sah, den Blinker zu setzen und gegen rechts auf seine angestammte Fahrbahn bzw. in Richtung Lastwagen zu ziehen.