Hinzu kommt, dass die für den Überholvorgang benötigte Strecke nicht während des gesamten Manövers frei war. Angesichts der geraden und übersichtlichen Strecke muss sich der Beschuldigte schon relativ bald des Gegenverkehrs Gewahr geworden sein, der ihm, als er zum Überholen des Lastwagens ansetzte, auf der Gegenfahrbahn entgegenkam. Anstatt das Überholmanöver abzubrechen und sich erneut hinter dem Lastwagen einzureihen, setzte der Beschuldigte den Überholvorgang fort, in der Hoffnung, den Lastwagen rechtzeitig hinter sich zu lassen.