12. Einordnung des Verhaltens des Beschuldigten Auch hinsichtlich der konkreten Subsumtion des vorliegend noch zu beurteilenden Überholmanövers schliesst sich die Kammer den als zutreffend erachteten Ausführungen der Vorinstanz an. Auf ihre Erwägungen ist ergänzend zu verweisen (S. 24-26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 288-290). Der Beschuldigte setzte ausserorts zum Überholen des Lastwagenfahrers C.________ an, der seinerseits bereits im Bereich der geltenden Höchstgeschwindigkeit unterwegs war