Soweit die Vorinstanz in der Folge weitere Überlegungen zum Überholweg anstellte, welcher dem Beschuldigten je nach Tempogestaltung der Beteiligten zur Verfügung stand (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 281 f.), sind diese zutreffend, für die Einschätzung der Situation und die vom Beschuldigten geschaffene Gefährdung aber nicht entscheidend. Die von der Verteidigung vorgenommene Berechnung (pag. 177 ff.) basiert sodann auf einem von der Kammer verworfenen Geschehensablauf und beleuchtet daher bloss eine theoretische Möglichkeit, wie ein Überholmanöver an der besagten Stelle hätte ablaufen können.