Der Lastwagenchauffeur C.________ reagierte auf das Verhalten des Beschuldigten und die damit einhergehende Kollisionsgefahr mit einem brüsken Bremsmanöver, so dass sich der Beschuldigte schliesslich mit einem Abstand von lediglich 4-5 Metern zum LKW vor diesen bzw. in die Lücke zwischen LKW und Bus schob. Soweit die Vorinstanz in der Folge weitere Überlegungen zum Überholweg anstellte, welcher dem Beschuldigten je nach Tempogestaltung der Beteiligten zur Verfügung stand (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.